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Autoren recherchieren - Die Festnahme einer Tatverdächtigen - Liebe Krimi-IQ-Leser, diesmal möchte ich einen an mich adressierten Original-Brief präsentieren. Absender ist ein renommierter Autor, der mehrfach für seine Kriminalromane mit den verschiedensten Literaturpreisen ausgezeichnet worden ist. Was
mag daran so interessant sein? werden Sie sicherlich fragen. Warum
veröffentliche ich den Briefinhalt trotzdem? Genug der Vorworte. Hier folgt in kursiven und fetten Schriftzeichen der Brief des Autors und nach jeder Einzelfrage meine Antwort: „Lieber Reiner M. Sowa, mal ein dreister Überfall mit einer dummen Autorenfrage nach Deinen Erfahrungen/Deiner Einschätzung: Eine
Tatverdächtige ist von der Polizei festgenommen. Laut Bundesgerichtshof (BGH) ist das möglich, allerdings nur theoretisch. Du musst bedenken, dass ein dringender Tatverdacht bei einem Mord grundsätzlich eine lebenslange Freiheitsstrafe nach sich ziehen könnte. Da macht eine Kaution nur wenig Sinn. Vom lebenslangen Knast kann man sich nicht freikaufen. Trotzdem besteht der BGH darauf, dass die Kaution auch bei Mord grundsätzlich möglich sein soll. Das kann man natürlich hervorragend in einen Roman einbauen: Ein BGH-höriger Staatsanwalt lässt einen Mörder auf Kaution frei; die Presse überschlägt sich . . . Oder wird er eher U-Haft (Vollzug der U-Haft) beschließen? Genau das: Dringender Tatverdacht + Haftgrund = U-Haft. Bei Mord braucht man im Übrigen laut Gesetz keinen Haftgrund. Aber auch das hat der BGH wieder mit seinen höchstrichterlichen Urteilen relativiert und sagt, dass eine verfassungskonforme Auslegung einen Haftgrund verlangt. Zur Begründung der Fluchtgefahr reicht die Schwere der Tat. Bei Mord ist auf Grund der Schwere der Tat natürlich immer die Fluchtgefahr gegeben. Ich
bin mir nach meinen Recherchen (§ 116 und 116s StPO - Aussetzung des
Haftbefehls oder der U-Haft nach Sicherheitsleistung) auch gar nicht mehr
sicher, ob das überhaupt auf meine Frage zutrifft. Wie gesagt, theoretisch möglich, aber jeder Staatsanwalt wird meist einen solchen Antrag verwerfen (s.o.). Gründe für den Vollzug der U-Haft sind bekannt: Fluchtgefahr, Verdunkelung etc.... Weitergehende
Frage (ich merke schon, ich werde immer dreister): Soll vorkommen. Das wird dann auch sofort ernsthaft geprüft, weil die Anträge des Staatsanwaltes anders zu formulieren sind. Mögliche Maßnahmen? Meine Idee: Statt U-Haft Einweisung in ein Landeskrankenhaus zur Beobachtung/Untersuchung? Gute
Idee! Laut § 126a StPO gibt es den vorläufigen Unterbringungsbefehl. Dann geht
der Tatverdächtige nicht in den Knast, sondern in ein entsprechendes
Landeskrankenhaus. Dort wird er untersucht und beobachtet; es werden eben alle
Maßnahmen getroffen, die für ein entsprechendes Gutachten erforderlich sind. Oder ist es denkbar, dass der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt wird, damit der Verdächtige sich selbst von einem Arzt seines Vertrauens untersuchen lassen kann? Nein. Wäre ja noch schöner . . . Irgendwelche Ideen? Tausende, . . .“ Soweit die Autorenanfrage mit meinen Antworten - ein wirklich anschauliches Beispiel einer intensiven Autorenrecherche. Ich bin sehr gespannt, wie der Autor diese Erkenntnisse in seinem nächsten Roman umsetzen wird. © by Reiner M. Sowa 2001 Frühere Themen des Krimi-IQ finden Sie hier . Wenn Sie nach weiteren Büchern stöbern möchten, suchen Sie im Stöberkasten Ihre Kategorie und klicken auf "Los". |
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